Leitlinien zur Förderung durch die „Stiftung Orgelklang in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler“

1. Förderzweck

  1. Angesichts der Bedeutung der kirchlichen Orgellandschaft und ihrer Erhaltungswürdigkeit für die gottesdienstliche und kirchenmusikalische Kultur, die weit in den säkularen Bereich ausstrahlt, soll die Förderung insbesondere dazu dienen, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen an historischen Orgeln in Kirchengebäuden im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren Kirchengemeinden zu unterstützen.
  2. Die Förderung soll in der Regel neben und ergänzend zu Förderaktivitäten Dritter (z.B. staatlicher Denkmalförderung, Stiftungen, Fördervereinen, ...) erfolgen. Die Förderung kann zur Einwerbung von Fremdmitteln dienen, soweit erforderliche kirchliche Eigenmittel den Kirchengemeinden nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

2. Gegenstand der Förderung

  1. Gefördert werden Maßnahmen zur sachgerechten technischen und klanglichen Wiederherstellung von historischen Orgeln einschließlich ihrer Gehäuse.
  2. Förderfähig sind auch Planungsleistungen der Orgelbaufirmen sowie erforderliche Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehen.
  3. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
    • Neubauten von Orgeln
    • Rekonstruktionen von Instrumenten, die einem Neubau gleichkommen
    • neue künstlerische Gestaltungen

3. Empfänger der Förderung

Kirchengemeinden der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und denen gleichgestellte kirchliche Träger und Einrichtungen sind Empfänger der Förderung durch die Stiftung.

4. Fördervoraussetzungen

  1. Voraussetzungen für die Förderung sind:
    • der Gemeindebezug zum Instrument
    • die Gewährleistung der gottesdienstlichen Nutzung des Förderobjektes
    • das Unvermögen der Kirchengemeinde, die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen im vollen Umfang zu gestalten, ohne sie durch die Stiftung abzusichern
    • die Eigenbeteiligung der Kirchengemeinde an der Finanzierung der beantragten Fördermaßnahme in angemessener Höhe
    • die Beauftragung einer qualifizierten Orgelbaufirma
    • die Begleitung der Fördermaßnahme durch kirchliche Fachdienststellen sowie Restauratoren bzw. Denkmalpfleger
  2. Von der Förderung ausgeschlossen sind in der Regel:
    • Anträge zu Projekten mit einem Gesamtvolumen der Maßnahme unter 15.000,– Euro
    • Rückwirkende Förderung für bereits vor der Beantragung erfolgte Leistungen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

  • Die Fördermittel sind antragsgemäß zweckgebunden zu verwenden. Sie sind nicht übertragbar.
  • Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Anteilfinanzierung.
  • Über den erforderlichen und möglichen Förderumfang wird in jedem Einzelfall entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

6. Verfahren

  1. Förderungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des Online-Antragsverfahrens der Stiftung Orgelklang gewährt. Formale Kriterien und weitere Voraussetzungen stehen im Antragsverfahren unter www.stiftung-orgelklang.de/antragsverfahren bereit.
  2. Antragstellungen können jederzeit erfolgen. Antragsschluss für eine Förderung im folgenden Jahr ist der 30. Juni. Über die eingegangenen Förderanträge berät der Vergabeausschuss der Stiftung und schlägt dem Stiftungsvorstand Förderprojekte und Förderbeträge zur Beschlussfassung vor, soweit nicht die Entscheidung durch die Geschäftsführung in einem eigenen Verfahren getroffen wird. Die Bewilligungszusage gilt maximal zwei Jahre ab Ausstellungsdatum des Fördervertrages.
  3. Bewilligungsstelle ist der Stiftungsvorstand mit Sitz in 30419 Hannover, Herrenhäuser Straße 12.
  4. Der Bewilligungsstelle ist ein Verwendungsnachweis übdie zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel vorzulegen. Der Verwendungsnachweis kann ebenfalls online erstellt werden. Die nötigen Zugangsdaten erhält die geförderte Kirchengemeinde nach Abruf der Fördermittel über das Stiftungsbüro.
  5. Verstößt der Empfänger der Förderung gegen die genannten und dem Entscheid des Stiftungsvorstandes auf Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen, kann der Fördervertrag zurückgezogen werden. Das schließt in der Regel die Rückforderung zwischenzeitlich ausgezahlter Fördermittel unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Verzinsung ein.

7. Inkraftsetzung

Diese Leitlinien treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.

Leitlinien zur Förderung durch die „Stiftung Orgelklang in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland“ vom 5. März 2009 (ABL. EKD 2009, Seite 89), geändert durch Beschluss des Stiftungsvorstandes der Stiftung Orgelklang in der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland vom 4. Mai 2020 (ABL. EKD 2020).